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BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 19.88 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung
Auszug aus BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 19.88
Die Parallelentscheidung BVerwG, 1990-11-15, 5 C 78/88 ist vollständig dokumentiert.
- BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97
Sonst eintretende - als Ermessenskriterium.
Mit der Hervorhebung der in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG genannten Belastungen und Aufwendungen enthält das Gesetz eine Wertung dahin, daß es in diesen Fällen von Belastungen und Aufwendungen naheliegt, einen weiteren Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei zu lassen, um eine - sonst (d.h. ohne Härtefreibetrag) eintretende - unbillige Härte zu vermeiden (Klarstellung und Weiterführung von BVerwGE 77, 222 und BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 5 C 19.88 - ).Der Senat stellt deshalb die mißverständliche Formulierung, § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG führe außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts als Beispielsfall einer unbilligen Härte auf (BVerwGE 77, 222 ), klar: Außergewöhnliche Belastungen können die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 5 C 19.88 - ), sind also nach § 25 Abs. 6 BAföG geeignet, eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift zu begründen (BVerwGE 77, 222 ).